Ausweichpflichten/Vorfahrtregeln auf Seeschifffahrtsstraßen

Ausweichpflichten/Vorfahrtregeln auf Seeschifffahrtsstraßen

Innerhalb des betonnten Fahrwassers haben folgende Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber Fahrzeugen, die

  • in das Fahrwasser einlaufen,
  • das Fahrwasser queren,
  • im Fahrwasser drehen,
  • ihre Anker- oder Liegeplätze verlassen.

Das gilt unabhängig davon, ob Fahrzeuge im Fahrwasser oder außerhalb des Fahrwassers sicher fahren könnten.

Fahrzeuge von weniger als 20 Meter Länge oder Segelfahrzeuge dürfen nicht die Durchfahrt eines Fahrzeugs behindern, das nur innerhalb des Fahrwassers sicher fahren kann.

Außerhalb des betonnten Fahrwassers

ist so zu fahren, dass klar erkennbar ist, dass das Fahrwasser nicht benutzt wird. Außerhalb des betonnten Fahrwassers der Elbe gilt die KVR.

Rechtsfahrgebot/Queren/Kreuzen

Im Fahrwasser der Seeschifffahrtsstraßen gilt grundsätzlich ein Rechtsfahrgebot. Ein Fahrzeug, das einem engen Fahrwasser oder einer Fahrrinne folgt, muss sich so weit wie möglich am äußersten Rand auf seiner Steuerbordseite halten – also möglichst weit rechts.

Das Queren des Fahrwassers ist möglichst im 90° Winkel bzw. auf möglichst kurzem Wege vorzunehmen.

Bei einem Segelfahrzeug können hierbei die Windverhältnisse berücksichtigt werden.

Ist der Segler wegen der Windverhältnisse nicht in der Lage, dem Fahrwasserverlauf zu folgen, darf er das Fahrwasser auf möglichst kurzem Weg queren, wenn dadurch vorfahrtberechtigte Fahrzeuge nicht gefährdet oder behindert werden, die dem Fahrwasserverlauf folgen. Wenn weder entgegenkommende Fahrzeuge noch mitlaufende Fahrzeuge behindert oder gefährdet werden, kann das gesamte Fahrwasser zum Kreuzen genutzt werden.

Bei entgegenkommendem Verkehr darf nur die eigene Seite des Fahrwassers zum Kreuzen genutzt werden. Voraussetzung ist, dass keine mitlaufenden Fahrzeuge behindert oder gefährdet werden. Für Segelfahrzeuge untereinander sind auch auf der Schifffahrtsstraße die Ausweichregeln nach den Kollisionsverhütungsregeln maßgebend.

Quelle: WSP-Hamburg