Elbvertiefung

Vorangestellt werden muss, dass sich der SVSH aus verständlichen Gründen weder für noch gegen die geplante Fahrrinnenanpassung äußern kann, da er nicht direkt Betroffener ist, er vertritt aber uneingeschränkt die von der Maßnahme betroffenen Vereine.

Der SVSH steht jedoch in engem Kontakt zum Hamburger Segler-Verband. Dieser hat Erfahrungen aus der letzten Elbvertiefung 1999 und ist durch die Teilnahme an allen Erörterungen und Vorträgen durch den Träger des aktuellen Vorhabens ständig aktuell informiert. Der HSgV stimmt sich bei der Wahrnehmung eigener Interessen in dieser Angelegenheit eng mit dem SVSH ab. Darüber hinaus sind die Vorsitzenden der betroffenen Kreisseglerverbände in alle diesbezüglichen Angelegenheiten vor Ort involviert.
Sachlage

Planfeststellungsverfahren Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe
für 14,5 m tiefgehende Schiffe.

Ein Planfeststellungsverfahren dient der Investitionssicherung, d.h. eine einmal rechtskräftig erlassene Genehmigung kann rechtlich nicht mehr angegriffen werden, es sei denn, man hat bei der Offenlegung seine Einwände vorgebracht. (§75 Abs. 2 Abs 1 VwVfg)

Klagen auf Schadenersatz sind nur möglich, wenn die Betroffenen ihre Rechte vor dem Bau durch Einwendung geltend gemacht haben.

Wer keine Einwendungen macht, kann im Schadensfall keine Schadenersatzansprüche geltend machen.