Aktuelle News zu den Corona-Beschränkungen für Segler
Seit Montag dem 2.11.2020 gelten neue Corona Beschränkungen. Segeln ist Individualsport und wird nicht wie im Frühjahr verboten.
Anders als beim ersten Lockdown bleibt den Seglern diesmal auch der Weg zu ihren Booten nicht versperrt. Dies gilt auch für Bootseigner aus anderen Bundesländern, solange diese mindestens für eine Saison Ihr Boot in Schleswig-Holstein liegen haben. Auch ein Übernachten auf dem eigenem Boot ist weiterhin möglich und gestattet.
Was gilt, wenn ich mein privates Boot an Land bringen und einlagern möchte?
Um die Wintereinlagerung von Booten ohne Einschaltung eines Gewerbebetriebes zu ermöglichen, dürfen daran ausnahmsweise mehr als die Angehörigen von zwei Haushalten und zehn Personen beteiligt werden. Umfasst ist das Slippen und Kranen; für weitere Bootsarbeiten an Land gelten dagegen die allgemeinen Vorschriften (maximal zwei Haushalte aus maximal zehn Personen). Es ist zudem ein Hygienekonzept zu erstellen.
Allgemeine Kontaktvermeidungsregeln: Vom 2. bis 29. November 2020 dürfen sich maximal zwei Hausstände, in keinem Falle aber mehr als zehn Personen auf Zusammenkünften treffen.
Allgemeine Abstandsregeln: Wann immer möglich, ist ein Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Personen zu halten. Wann immer das nicht möglich ist, sind Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen.
Die Sportboothäfen im Land sind geöffnet, dies gilt auch für (Gast-)Yachten. Strom, Wasser und sanitäre Anlagen sind wieder zugänglich, für letztere ist allerdings ein Hygienekonzept zu erstellen, an das sich alle halten müssen.
Grundsätzlich gelten überall die allgemeinen Kontaktvermeidungsregeln. Ausnahmen gibt es für das Slippen und Kranen, damit Boote winterfest gemacht werden können. Dafür sind die Kontaktvermeidungsregeln aufgehoben, wenn ein entsprechendes Hygienekonzept vorliegt. Die o.g. Abstandsregeln gelten in jedem Fall.
Mögliche Ausnahmen, wie zum Beispiel Zutrittsbeschränkungen auf den Stegen, können die Kreise und kreisfreien Städte in touristischen Hotspots vornehmen.
Darf man in Sportboothäfen übernachten?
Es darf auf eigenen Sportbooten unter Beachtung der o. g. Kontaktvermeidungsregeln übernachtet werden.
Können oder müssen Winterlagerbetriebe/Werften den Zugang für Nichtmitarbeiter beschränken?
Ja. Bei Einrichtungen mit Publikumsverkehr muss der Betreiber die Hygienestandards nach § 3 der Corona-Bekämpfungsverordnung einhalten. Daher kann der Zugang beschränkt werden.
Dürfen Sportboote wieder zu kommerziellen Zwecken oder für Veranstaltungen vermietet werden, z. B. für Ausbildungs- oder Prüfungsfahrten?
Für diese Fahrten gelten die Regelungen für Veranstaltungen, Sport, Bildungseinrichtungen und ggf. Beherbergungsbetriebe in der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein. Die Unternehmen müssen u. a. ein Hygienekonzept erarbeiten, das die Kontaktbeschränkungsregeln (s. o.) berücksichtigt. Die Kontaktdaten sind zu erheben.
Reine Freizeit-Charterfahrten sind möglichst zu vermeiden, aber noch nicht verboten.
Dürfen auf Sportbooten Prüfungsfahrten oder Ausbildungsfahrten durchgeführt werden?
Der Veranstalter muss die Kontaktdaten aller Teilnehmer erheben und ein Hygienekonzept erarbeiten, das die Einhaltung des Abstandsgebots ermöglicht. Eine Übernachtung an Bord wird in aller Regel nicht möglich sein.
Dürfen Gemeinschaftsarbeiten auf dem Vereinsgelände durchgeführt werden?
Nach unserem Verständnis gilt hier der § 5 (3) und/oder (6). Beide erlauben Zusammenkünfte von maximal 10 Personen. Die Anzahl der Haushalte, aus denen diese Personen kommen ist nicht relevant. Es gelten natürlich immer die bekannten Hygiene- und Abstandsregeln. Notieren Sie auf alle Fälle die Kontaktdaten der Teilnehmer.