Neueste Ersatzverkündung vereinfacht die Regelungen auch für Segler
Mit Wirkung vom 18.05.20 hat die Landesregierung eine weitere Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht. Die neue Verordnung wurde stark vereinfacht: Im Vordergrund stehen jetzt nicht mehr Verbote und Ausnahmen, sondern die Erlaubnis mit grundsätzlichen Auflagen. Dazu zählen das Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen sowie Hygieneregelungen. Neben weiterhin notwendigen klaren Beschränkungen, ist bei der Umsetzung Eigenverantwortung gefragt. So gelten für die Ausübung des Sports gemäß §11 der Ersatzverkündung folgende Voraussetzungen:
- das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ( Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.) ist einzuhalten;
- das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 (Ansammlungen im öffentlichen Raum und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken sind nur von im selben Haushalt lebenden Personen und Personen gestattet, die einem weiteren gemeinsamen Haushalt angehören) gilt nicht;
- bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;
- soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt;
- Wettkämpfe dürfen nicht veranstaltet werden;
- sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche mit Ausnahme von Toiletten, sind zu schließen;
- vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.
Der SVSH ist der Auffassung, dass damit das Training auf der Zweimannjolle zulässig ist. Er empfiehlt außerdem die Einhaltung der aktuellen Übergangsregeln des DSV bei der Wiederaufnahme des Trainings: dsv_uebergangsregeln-segeln_20200520
Letztendlich muss aber jeder Verein selbst entscheiden, wie er Voraussetzungen für die Durchführung des Segelsports umsetzen kann.