Führerscheinwesen
Die neue Sportbootführerscheinverordnung wurde am 9. Mai 2017 veröffentlicht und trat am 10. Mai 2017 in Kraft.
Hier die wichtigsten Änderungen:
- Die Prüfungen zum Erwerb des Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtstraßen können bei allen Prüfungsausschüssen des Deutschen Segler-Verbands und auch im Ausland abgelegt werden.
- Alle Theorie- und Praxisprüfungen können zu verschiedenen Zeitpunkten und an verschiedenen Orten abgelegt werden.
- Es reicht grundsätzlich aus, wenn die Antragsunterlagen und Gebühren spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin beim Prüfungsausschuss eingegangen sind.
- Die Sperrfrist von vier Wochen für die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen entfällt; die Prüfungen können jedoch nicht an demselben Tag wiederholt werden.
- Für das fahrerlaubnisfreie Führen von Sportbooten besteht keine Altersgrenze mehr.
- Sowohl die Besitzer der alten Sportbootführerscheine als auch die des neuen Führerscheins dürfen künftig auf Binnenschifffahrtsstraßen Sportboote von weniger als 20 Meter Länge führen. Einzige Ausnahme: Auf dem Rhein dürfen Sportboote von weniger als 15 Meter Länge geführt werden.
- Das ärztliche Zeugnis wurde vereinfacht, so entfällt beispielsweise die Wiederholungspflicht bei eingeschränkter Sehschärfe. Auch diese Änderung gilt ebenfalls für diejenigen, die bereits Inhaber eines Sportbootführerscheins sind.
- Der Arzt muss das Zeugnis künftig in einem geschlossenen Umschlag direkt an den Prüfungsausschuss senden. Der Sportbootführerscheinbewerber erhält eine Kopie.
- Die Gebühren schließen die Reisekosten der Prüfer sowie etwaige Raumkosten ein.
- An den Formaten des Sportbootführerscheins ändert sich vorläufig nichts. Die Einführung des vorgesehenen Scheckkartenformats erfolgt zu einem späteren, derzeit noch nicht festgelegten Zeitpunkt.