SVSH Nadeln
SVSH-Ehrungsordnung
Präambel:
Die Verleihung der Ehrennadel des SVSH ist als Auszeichnung von Mitgliedern der dem SVSH angehörenden Vereine zu verstehen, die in besonderem Maße für den Segelsport im Verband oder in den Vereinen ehrenamtlich tätig waren oder noch sind, oder als Würdigung außerordentlicher Aktivitäten von Persönlichkeiten, durch die der Segelsport in Schleswig-Holstein in besonderem Maße gefördert wurde.
A. Die silberne Ehrennadel kann verliehen werden
a) für ein besonderes Engagement während einer mindestens 15-jährigen ehrenamtlichen Vereins- oder Verbandsarbeit.
b) für besondere Verdienste um den Segelsport auf Vorschlag des SVSH-Vorstands.
B. Die goldene Ehrennadel kann verliehen werden
a) für ein besonderes Engagement während einer mindestens 25-jährigen ehrenamtlichen Vereins- oder Verbandsarbeit
b) für außergewöhnliche Leistungen oder an Inhaber der silbernen Ehrennadel nach weiteren besonderen Verdiensten um den Segelsport auf Vorschlag des SVSH-Vorstands.
C. Die goldene Ehrennadel mit Brillant kann verliehen werden
a) für besonders herausragende Leistungen zur Förderung des Segelsports während einer mindestens 40-jährigen ehrenamtlichen Vereins- oder Verbandsarbeit.
b) für außergewöhnliche Leistungen an Inhaber der goldenen Ehrennadel bei sich überschneidenden umfangreichen Tätigkeiten in der ehrenamtlichen Vereins- oder Verbandsarbeit, wenn diese in Summe 40 Jahre Tätigkeit übersteigen.
D. Die Verleihung der Ehrennadel erfolgt in Verbindung mit einer Urkunde.
E. Die Verleihung der Ehrennadel soll in der Regel von je einem Mitglied des Ehrenrats und des SVSH-Vorstands vorgenommen werden. Die Auszeichnung erfolgt im Rahmen einer offiziellen Veranstaltung des die Ehrung beantragenden Vereins oder des Segler-Verbands.
F. Der Antrag auf Verleihung der Ehrennadel ist vom Vorstand des Vereins oder des Verbands auf besonderem Vordruck an den Vorsitzenden des Ehrenrats oder an die Geschäftsstelle des SVSH zu richten.
Dem Antrag ist eine formlose Beschreibung der geleisteten Tätigkeiten des zu Ehrenden für eine angemessene Laudatio beizufügen.
G. Über den Antrag entscheidet der Ehrenrat. Ein Anspruch auf Ehrung besteht nicht.
H. Die Ehrungsordnung stützt sich auf §3, Abs.2 der Satzung des SVSH in der Fassung vom 12.03.2011 und wurde in vorstehender Form auf dem SVSH-Verbandstag am 21.03.2015 festgelegt.
Anmerkung zur Ehrungsordnung
Die Ehrungsordnung bezieht sich bewusst auf „ehrenamtliche Tätigkeiten und nicht explizit auf „Ehrenämter“ und Vorstandsaktivitäten. Es handelt sich vielmehr um ein langjähriges Engagement von Mitgliedern, das auch ohne ein gewähltes Amt auszeichnungswürdig ist. Ein satzungsmäßig besetztes Amt beinhaltet dagegen manchmal keinerlei nennenswerte Tätigkeit und sollte dann auch keine Berücksichtigung finden.