Satzung
Satzung des Segler-Verbandes Schleswig-Holstein e.V. (SVSH)
in der Neufassung gem. SVSH-Verbandstagsbeschluss vom 26.09.2020
Inhalt
- 1 – Name und Sitz
- 2 – Zweck, Gemeinnützigkeit
- 3 – Verbandszeichen
- 4 – Mitgliedschaft
- 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
- 6 – Ende der Mitgliedschaft
- 7 – Mitgliedsbeiträge und Umlagen
- 8 – Geschäftsjahr
- 9 – Organe
- 10 – Ordentlicher Verbandstag (Mitgliederversammlung)
- 11 – Aufgaben des Verbandstages
- 12 – Durchführung des Verbandstages, Beschlussfähigkeit
- 13 – Stimmberechtigung
- 14 – Außerordentlicher Verbandstag
- 15 – Vorstand
- 16 – Bildung des Vorstandes
- 17 – Aufgaben des Vorstandes
- 18 – Einberufung, Leitung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes
- 19 – Vertretung des Verbandes
- 20 – Beirat
- 21 – Aufgaben des Beirates
- 22 – Ehrenrat
- 23 – Kassenprüfer und ihre Aufgaben
- 24 – Seglerjugend Schleswig-Holstein
- 25 – Aufgaben des Landesjugendseglertreffens und des Landesjugendseglerausschusses
- 26 – Satzungsänderung
- 27 – Auflösung des Verbandes und Anfall des Verbandsvermögens
In der Satzung wird, insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen, auf eine gender-gerechte Sprachform verzichtet. Alle Bestimmungen beziehen sich gleichermaßen auf Männer, Frauen und Diverse.
§1
Name und Sitz
(1) Der Segler-Verband Schleswig-Holstein e.V. (in Kurzform SVSH) – im Folgenden Verband genannt – ist eine Vereinigung solcher Vereine, die ausschließlich oder neben anderen sportlichen Zwecken den Segelsport in mindestens einer seiner Erscheinungsformen betreiben und ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben.
(2) Er ist der Fachverband Segeln im Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV).(3) Der Verband ist ein rechtsfähiger Verein. Er hat seinen Sitz in Kiel und ist als Verein unter der Nr. 2250 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.
§2
Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Verbandes ist die Förderung und Betreuung des natur- und landschaftsverträglichen Segelsports in all seinen Erscheinungsformen in Schleswig-Holstein, insbesondere die Unterstützung der Jugendarbeit seiner Mitgliedervereine. Der Verband setzt sich für die Erhaltung, Planung, Erschließung und Nutzung von Wasserflächen und Ufergebieten für den Segelsport ein unter Berücksichtigung des Umwelt- und Naturschutzes.
(2) Der Verband vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden und Verbänden, insbesondere gegenüber dem Landessportverband (LSV) und dem Deutschen Segler-Verband (DSV). Er führt die ihm vom LSV, dem DSV und vom Land Schleswig-Holstein übertragenen segelsportlichen Aufgaben durch.
(3) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke. Sämtliche Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Verbandszeichen
(1) Als Verbandszeichen wird eine in stilisierter Form durch ein Steuerrad eingeschlossene Windrose mit dem Verbandskürzel – SVSH – rechtsherum beginnend im Nord-West-Quadranten geführt.
(2) Eine Ehrenanstecknadel mit dem Verbandszeichen in der Ausführung Silber, Gold und Gold mit Brillant kann durch den Ehrenrat an Mitglieder der Verbandsvereine und Personen, die sich um den Segelsport besonders verdient gemacht haben, verliehen werden. Die Voraussetzungen regelt eine Ehrungsordnung. Sie bedarf der Bestätigung durch den Vorstand und der Zustimmung des Verbandstages.
§4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Verbandes kann werden
- ein im Vereinsregister eingetragener gemeinnütziger Verein, der ausschließlich oder neben anderen sportlichen Zwecken den Segelsport in mindestens einer seiner Erscheinungsformen betreibt und seinen Sitz in Schleswig-Holstein hat.
- eine natürliche Person, die sich um den Segelsport besondere Verdienste erworben hat, als Ehrenmitglied.
(2) Mitglieder werden die Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und des Ehrenrates für die Dauer ihrer Amtszeit mit der Annahme ihrer Wahl und der damit verbundenen Verbandsmitgliedschaft.
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird auf schriftlichen Antrag des Vereins durch Beschluss des Vorstandes erworben. Voraussetzung des Erwerbs der Mitgliedschaft ist, dass der Antragsteller – soweit rechtlich möglich – Mitglied im jeweiligen Kreissport- und Landessportbund/-verband ist. Ein Verein soll auch Mitglied im Deutschen Segler-Verband (DSV) sein.
(2) Zum Ehrenmitglied nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird eine natürliche Person auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitgliedsvereins durch den Verbandstag (die Mitgliederversammlung) gewählt.
§6
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt; dieser muss mindestens drei Monate vorher zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Verband erklärt werden.
- Auflösung eines Mitgliedsvereins.
- Tod eines Mitgliedes.
- Zeitablauf einer Mitgliedschaft.
- Ausscheiden als Mitglied im Kreissport- und/oder Landessportbund/-verband.
- Ausschluss aus wichtigem Grund auf Antrag des Vorstandes; über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat (§ 22). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt oder wenn es mehr als sechs Monate mit der Zahlung mindestens eines Jahresbeitrages gemäß § 7 Abs. 1 in Verzug ist und es trotz Mahnung durch den Vorstand unter Androhung des Ausschlusses innerhalb einer Frist von einem Monat seit Mahnung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht zahlt. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Verlust der Gemeinnützigkeit.
§7
Mitgliedsbeiträge und Umlagen
(1) Der Verband kann von seinen Vereinsmitgliedern (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) Jahresbeiträge erheben, deren Höhe der ordentliche Verbandstag beschließt.
(2) Der Jahresbeitrag ist bis zum 15. Juni des Geschäftsjahres zu zahlen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist ein Zuschlag in Höhe eines Viertels des Jahresbeitrages zu entrichten.
(3) Der Verband kann von seinen Vereinsmitgliedern (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) für besondere Aufgaben eine Umlage bis zur Höhe eines Jahresbeitrages auf Beschluss des ordentlichen Verbandstages erheben.
§8
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§9
Organe
Organe des Verbandes sind
- der Verbandstag (die Mitgliederversammlung)
- der Vorstand
- der Beirat
- der Ehrenrat
§ 10
Ordentlicher Verbandstag
1) Der ordentliche Verbandstag findet alle zwei Jahre statt und zwar möglichst im ersten Quartal.
(2) Der Vorstand beruft den Verbandstag ein, zu dem die Mitglieder spätestens einen Monat vorher unter Mitteilung von Ort und Zeit der Versammlung, der vorläufigen Tagesordnung, seiner Rechenschaftsberichte und des Haushaltsvorschlages einzuladen sind. Die Einladung kann über elektronische Medien erfolgen. Erfolgt die Einladung per E-Mail und ist von einem Mitglied keine E-Mailanschrift bekannt, ist es per Post einzuladen. Eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse, eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Die vorläufige Tagesordnung soll die vorliegenden Anträge sowie die Wahl- und Beitragsvorschläge erhalten.
(3) Mindestens drei Monate vor dem Verbandstag ist im Mitteilungsblatt des Landessportverbandes oder in einem besonderen Schreiben an die Mitglieder folgendes mitzuteilen:
- Ort und Termin des Verbandstages
- eine Aufzählung aller anstehenden Wahlen unter Angabe der bisherigen Amtsinhaber
- die Aufforderung an die Mitglieder, Anträge und Wahlvorschläge bis spätestens vier Wochen vorher schriftlich einzureichen.
(4) Anträge für den Verbandstag dürfen nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie frist- und formgerecht eingereicht worden sind. Verspätet eingehende Anträge sollen spätestens eine Woche vor dem Verbandstag in elektronischen Medien des Verbandes veröffentlicht werden; solche Anträge mit Ausnahme des Antrages auf Auflösung des Verbandes oder auf Änderung der Satzung können auf dem Verbandstag behandelt werden, sofern auf dem Verbandstag nicht mindestens ein Viertel der erschienenen Stimmberechtigten widerspricht.
§11
Aufgaben des Verbandstages
Zu den Aufgaben des Verbandstages gehören insbesondere
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer
- die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Beirates
- die Wahl der Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer und der Ehrenrats- und der Ehrenmitglieder
- die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und die Entscheidung über die Erhebung einer Umlage
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das laufende und das folgende Geschäftsjahr
- die Beschlussfassung über die gestellten Anträge
- die Entscheidung über eine Satzungsänderung (§ 26) und über eine Auflösung des Verbandes (§ 27)
- die Entscheidung über die Zustimmung zu einer vom Vorstand erlassenen Ehrungsordnung (§ 3 Abs. 2) und zur Jugendordnung (§ 24 Abs. 2)
§12
Durchführung des Verbandstages, Beschlussfähigkeit
(1) Der Vorsitzende leitet den Verbandstag. Ist er verhindert, so vertritt ihn einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Sind auch diese verhindert, so obliegt die Leitung dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(2) Über den Verlauf des Verbandstages ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, in die insbesondere die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut sowie die Wahl- und Abstimmungsergebnisse aufzunehmen sind. Diese Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(3) Der Verbandstag ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern alle Mitglieder ordnungsgemäß zum Verbandstag eingeladen worden sind.
(4) Beschlüsse werden vom Verbandstag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§13
Stimmberechtigung
(1) Jeder Verbandssegelverein (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) erhält für je angefangene 50 Vereinsmitglieder eine Stimme, jeder Verbandssportverein mit einer Segelabteilung erhält für je 50 Mitglieder der Segelabteilung eine Stimme.
(2) Jeder Verbandsverein ist verpflichtet, in den Jahren, in denen ein Verbandstag stattfindet, dem Verband bis zum 01. Februar des Geschäftsjahres die Anzahl seiner ihm am 01. Januar des Geschäftsjahres angehörenden Mitglieder mitzuteilen Diese Angabe bildet die Grundlage für die Berechnung seiner ihm zustehenden Stimmen. Ist die Mitteilung nicht rechtzeitig eingegangen, so steht dem Verbandsverein auf dem Verbandstag nur eine Stimme zu.
(3) Jeder Verbandsverein hat das Recht, sich auf dem Verbandstag mit den ihm zustehenden Stimmen durch bis zu zwei Delegierte auch anderer Vereinsmitglieder vertreten zu lassen. Jeder Verbandsverein kann seine Stimmen nur einheitlich ausüben.
(4) Alle übrigen Mitglieder haben jeweils eine Stimme.
§14
Außerordentlicher Verbandstag
(1) Ein außerordentlicher Verbandstag findet statt:
- auf Antrag des Vorstandes oder des Beirates
- auf einen an den Vorstand gerichteten Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmen der Mitglieder
(2) Ein Antrag auf Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages kann jederzeit gestellt werden. Er hat den Gegenstand der Tagesordnung in Form eines Beschlussantrages genau zu bezeichnen.
(3) Der außerordentliche Verbandstag kann neben dem gemäß Absatz 2 gestellten Antrag auch über andere Anträge entscheiden.
(4) Die Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages erfolgt durch den Vorstand. Für die Einberufung, Durchführung und Beschlussfassung des außerordentlichen Verbandstages gelten die Vorschriften für den ordentlichen Verbandstag entsprechend, jedoch können die Fristen des § 10 Abs. 2 und 3 durch Beschluss des Vorstandes verkürzt werden.
§15
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich für den Leistungssport zuständig ist
- dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich für den Bereich Breitensport zuständig ist
- dem dritten stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister
- den Landesjugendobleuten
- dem Vorstandsmitglied für Umweltfragen
- dem Vorstandsmitglied für Wind- und Kitesurfen
- dem Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit
§16
Bildung des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder werden vom Verbandstag gewählt; die Landesjugendobleute auf Vorschlag der Seglerjugend Schleswig-Holstein. Sie müssen Mitglied eines Verbandsvereins sein. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung, sofern wenigstens 10 % der erschienenen Stimmberechtigten dies verlangen.
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit bei mehreren Kandidaten findet eine Stichwahl statt, auf Grund der derjenige gewählt ist, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt diese wiederum eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl im gleichen Amt ist hintereinander nur zweimal zulässig.
Zur Wahl stehen im ersten Jahr der Vorsitzende, das Vorstandsmitglied für Umwelt, der dritte stellvertretende Vorsitzende und das Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit; im dritten Jahr der erste stellvertretende Vorsitzende, das Vorstandsmitglied für Wind- und Kitesurfen, der zweite stellvertretende Vorsitzende und die Landesjugendobleute.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand – sollte dies als erforderlich angesehen werden – mit Zustimmung des Beirates bis zum nächsten Verbandstag einen kommissarischen Vertreter bestellen; scheidet ein Landesjugendobmann aus, so ist die Zustimmung des Landesjugendseglerausschusses an Stelle der Zustimmung des Beirates erforderlich.
§17
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand nimmt die Aufgaben des SVSH wahr, soweit diese nicht einem anderen Organ des SVSH ausdrücklich vorbehalten sind und soweit der Verbandstag sie noch nicht geregelt hat.
(2) Der Vorstand darf Verpflichtungen des Verbandes, die sich finanziell auswirken, nur mit vorheriger Zustimmung des Schatzmeisters und, wenn sie einen Betrag von € 50.000 übersteigen, nur mit Zustimmung des Beirates eingehen.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder und deren Vertretung innerhalb des Vorstandes im Einzelnen näher festgelegt sind.
(4) Der Vorstand kann für jedes Aufgabengebiet einen Ausschuss einsetzen. Das für den Aufgabenbereich zuständige Vorstandsmitglied ist Mitglied des Ausschusses und führt den Vorsitz.
§18
Einberufung, Leitung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen, so oft dies erforderlich ist oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies beantragen.
(2) Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Ist er verhindert, so vertritt ihn ein Vorstandsmitglied entsprechend der in § 15 Abs. 1 vorgesehenen Reihenfolge.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die insbesondere die Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder und die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Sitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§19
Vertretung des Verbandes
Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein muss.
§20
Beirat
(1) Der Beirat besteht aus den Vorsitzenden der Kreisseglerverbände Schleswig-Holsteins oder deren Stellvertretern sowie dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister des Verbandes. Er wählt eines seiner Mitglieder zu seinem Sprecher.
(2) Der Beirat wird vom Vorsitzenden des Verbandes mindestens einmal im Jahr und, wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, unter Mitteilung der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen. Auf Wunsch des Beirates nehmen auch Vorstandsmitglieder, die nicht dem Beirat angehören, an seinen Sitzungen teil.
(3) Der Vorsitzende leitet die Beiratssitzungen. Ist er verhindert, so vertritt ihn der Schatzmeister. Ist auch dieser verhindert, so leitet der Sprecher des Beirates die Sitzung.
(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende des Verbandes und der Schatzmeister haben im Beirat kein Stimmrecht.
Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.
§21
Aufgaben des Beirates
Aufgabe des Beirates ist es
- den Vorstand zu beraten
- die Beziehungen zwischen dem Vorstand, den Kreisseglerverbänden und den Verbandsmitgliedern zu unterstützen
- vom Vorstand beabsichtigte Maßnahmen, die für den Verband von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere dem Eingehen von Verbindlichkeiten des Verbandes, deren Wert € 50.000 überschreitet, vor Durchführung zuzustimmen. Stimmt der Beirat einer solchen beabsichtigten Maßnahme nicht zu, so entscheidet der Verbandstag
- durch seinen Sprecher dem ordentlichen Verbandstag über die Tätigkeit des Beirates in den vergangenen zwei Jahren zu berichten
§22
Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat wird vom ordentlichen Verbandstag aus den Mitgliedern der Verbandsvereine auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er besteht aus fünf Mitgliedern. Der Ehrenrat wählt eines seiner Mitglieder zu seinem Vorsitzenden. Für das Wahlverfahren des Ehrenrates gilt § 16 Abs. 2 entsprechend; Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Ehrenratsmitglied vorzeitig aus dem Ehrenrat aus, so kann der Vorstand für die Dauer bis zum nächsten Verbandstag ein Ersatzmitglied bestellen.
(2) Aufgabe des Ehrenrates ist es,
- über den Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigem Grund (§ 6 Nr. 5) zu entscheiden
- Ehrenangelegenheiten und Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern untereinander und zwischen ihnen und dem Verband zu schlichten und erforderlichenfalls dem Vorstand Empfehlungen zur Entscheidung vorzulegen
- Richtlinien für die Vergabe von Preisen und Anerkennungen des SVSH für nicht leistungssportliche Aktivitäten zu erstellen und mit dem Vorstand und den jeweiligen Ressorts abzustimmen
- über Würdigungen und Auszeichnungen für ehrenamtliche Tätigkeiten zu entscheiden.
(3) Der Ehrenrat gibt sich eine Geschäftsordnung
§23
Kassenprüfer und ihre Aufgaben
((1) Zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter werden auf die Dauer von vier Jahren vom ordentlichen Verbandstag gewählt. Diese sollen verschiedenen Verbandsvereinen angehören. Eine Wiederwahl eines Kassenprüfers in dasselbe Amt ist nur einmal hintereinander zulässig. Für das übrige Wahlverfahren, das Ende der Amtszeit und die Wahl von Nachfolgern für vorzeitig aus dem Amt geschiedene Kassenprüfer gilt § 16 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend.
(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist es, mindestens einmal im Jahr die Kassen- und Buchführung des Verbandes zu überprüfen und dem ordentlichen Verbandstag über das Ergebnis der Prüfung der vergangenen zwei Geschäftsjahre zu berichten.
§24
Seglerjugend Schleswig-Holstein
(1) Zur Förderung des Segelsports in der Jugend wird aus den Vertretern der jugendlichen Mitglieder der Verbandsvereine (§ 4 Abs. 1 Ziff. 1) die Seglerjugend Schleswig-Holstein gebildet.
(2) Die Seglerjugend Schleswig-Holstein verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Segler-Verbandes Schleswig-Holstein selbstständig. Im Innenverhältnis gilt, dass sie gemeinschaftlich von mindestens einem der beiden Landesjugendobleute mit einem weiteren Mitglied des Verbandes, das Mitglied des Landesjugendausschusses ist, vertreten werden soll; § 19 bleibt unberührt. Das Nähere regelt die Jugendordnung des Verbandes. Sie bedarf der Bestätigung durch den Vorstand und der Zustimmung des Verbandstages.
(3) Jeder Verbandsverein ist berechtigt, bis zum 15. Januar eines jeden Jahres zwei Vertreter seiner jugendlichen Mitglieder als Delegierte für die Seglerjugend Schleswig-Holstein gegenüber dem Verband zu benennen.
(4) Organe der Seglerjugend Schleswig-Holstein sind
- das Landesjugendseglertreffen (die Mitgliederversammlung der Seglerjugendvertreter)
- der Landesjugendseglerausschuss, der aus den Landesjugendobleuten, einem weiteren Vorstandsmitglied des Verbandes (so möglich dem für den Leistungssport zuständigen) und bis zu weiteren sechs Mitgliedern, die aus verschiedenen Verbandsvereinen stammen sollen, besteht
- die Landesjugendobleute
Einer der Landesjugendobleute ist zugleich Vorsitzender des Landesjugendseglerausschusses und ruft das Landesjugendseglertreffen ein und leitet es.
(5) Das Landesjugendseglertreffen kann gleichzeitig mit dem Verbandstag gemäß § 10 Abs.1 stattfinden und gemäß § 10 Abs. 2 einberufen werden.
(6) Die Auflösung der Seglerjugend Schleswig-Holstein bedarf neben dem satzungsändernden Beschluss der Zustimmung des Vorstandes des Verbandes und des Verbandstages.
§25
Aufgaben des Landesjugendseglertreffens und des Landesjugendseglerausschusses
(1) Das Landesjugendseglertreffen hat insbesondere folgende Aufgaben:
- dem Verband Empfehlungen zur Förderung des Jugendsegelns zu geben
- dem Verband einen Vorschlag für die Wahl der Landesjugendobleute zu unterbreiten
- die weiteren bis zu sechs Mitglieder des Landesjugendseglerausschusses zu wählen
- über die Verwendung der vom Verband für die Jugendarbeit zur Verfügung gestellten Mittel zu beraten und zu beschließen
- die Jugendordnung des Verbandes zu beschließen.
(2) Der Landesjugendseglerausschuss hat insbesondere die Aufgabe, Angelegenheiten des Jugendsegelns in Schleswig-Holstein zu beraten und dem Verband seine Empfehlungen hierzu und die Empfehlungen und Beschlüsse des Landesjugendseglertreffens zur Entscheidung über die Durchführung zu unterbreiten.
§26
Satzungsänderung
Änderungen der Satzung des Verbandes werden vom Verbandstag beschlossen. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der auf dem Verbandstag vertretenen Stimmen der Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Verbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen der Mitglieder des Verbandes.
§27
Auflösung des Verbandes und Anfall des Verbandsvermögens
(1) Die Auflösung des Verbandes erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder eines Viertels aller Stimmen der Mitglieder des Verbandes durch Beschluss des Verbandstages auf einem hierfür besonders einzuberufenden außerordentlichen Verbandstag.
(2) Zu einem Beschluss, den Verband aufzulösen, bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen der Mitglieder des Verbandes.
(3) Im Fall der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.