Jugendordnung
Jugendordnung des Segler-Verbandes Schleswig-Holstein e.V.
in der Beschlussfassung vom 26.09.2020
§1 Seglerjugend Schleswig-Holstein
(I) Die Seglerjugend Schleswig-Holstein ist der Zusammenschluss aller jugendlichen Mitglieder der Verbandsvereine des Segler-Verbandes Schleswig-Holstein (SVSH). Sie verwaltet sich selbst.
(II) „Jugendliches Mitglied“ eines Verbandsvereins im Sinne dieser Jugendordnung sind Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
(III) Die jugendlichen Mitglieder der Verbandsvereine sollen von einem Jugendwart vertreten werden. Die Jugendwarte der Vereine sollen von der Jugend gewählt werden und in den Vereinsvorständen Sitz und Stimme haben.
§2 Organe
Organe der Seglerjugend Schleswig-Holstein sind:
(I) das Landesjugendseglertreffen
(II) der Landesjugendseglerausschuss
(III) die Landesjugendobleute
§3 Landesjugendseglertreffen Schleswig-Holstein
(I) Das Landesjugendseglertreffen ist insbesondere zuständig für:
- Empfehlungen zur Förderung des Jugendsegelns an den SVSH
- Änderungen der Jugendordnung
- Beratungen und Beschlüsse zur Verwendung der vom SVSH für die Jugendarbeit zur Verfügung gestellten Mittel
- Entgegennahme der Berichte des Landesjugendseglerausschusses Schleswig-Holstein
- Entlastung der Mitglieder des Landesjugendseglerausschusses
- Wahlen zum Landesjugendseglerausschuss
- Empfehlungen in Fragen des Jugendsegelns
- Ort und Datum des nächsten ordentlichen Landesjugendseglertreffens
- Vorschlag für die Wahl der Landesjugendobleuten
(II) Das Landesjugendseglertreffen Schleswig-Holstein besteht aus den Delegierten der Seglerjugend Schleswig-Holstein gemäß § 3 IX, dem Landesjugendseglerausschuss Schleswig-Holstein und den Landesjugendobleuten. Delegierte sind die Vertreter der jugendlichen Mitglieder der Verbandsvereine.
(III) Das Landesjugendseglertreffen Schleswig-Holstein findet in jedem zweiten Jahr statt. Es wird vor oder gleichzeitig mit dem ordentlichen Verbandstag des SVSH ausgerichtet.
(IV) Das Landesjugendseglertreffen Schleswig-Holstein wird von den Landesjugendobleuten, im Falle ihrer Verhinderung durch einen von ihnen zu benennenden Stellvertreter, hilfsweise durch das jeweils dienstälteste zur Verfügung stehende Mitglied des Landesjugendseglerausschusses Schleswig-Holstein geleitet.
(V) Das Landesjugendseglertreffen Schleswig-Holstein wird von den Landesjugendobleuten mit einer Frist von mindestens zwei Monaten unter Angabe von Zeit und Ort der Versammlung einberufen. Die Tagesordnung mit den eingegangenen Anträgen ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben. Die Einberufung und die Bekanntmachung von Tagesordnung und Anträgen erfolgen durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Landessportverbandes Schleswig-Holstein, per Post oder per E-Mail.
(VI) Anträge können nur von den Delegierten der Seglerjugend Schleswig-Holstein und dem Landesjugendseglerausschuss gestellt werden. Anträge müssen fünf Wochen vor dem Landesjugendseglertreffen in der Geschäftsstelle des SVSH per Post oder E-Mail eingegangen sein.
(VII) Anträge für das Landesjugendseglertreffen dürfen nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie frist- und formgerecht eingereicht worden sind. Auch ohne Einhaltung der Frist können Anträge mit Ausnahme des Antrages auf Auflösung der Landesseglerjugend, des Landesjugendseglerausschusses oder auf Änderung der Jugendordnung auf dem Landesjugendseglertreffen schriftlich oder mündlich gestellt werden, sofern auf dem Landesjugendseglertreffen nicht mindestens ein Viertel der erschienenen Stimmen widerspricht.
(VIII) Die Anzahl der Stimmen jedes Mitgliedsvereins richtet sich nach der Zahl der jugendlichen Mitglieder des Vereins entsprechend der jeweils aktuellsten Auswertung des Landessportverbandes (LSV). Bei Mehrspartenvereinen gilt nur die Zahl der jugendlichen Mitglieder der Segelsparte.
Jeder Verein erhält für jeweils 15 angefangene jugendliche Mitglieder eine Stimme. Verbandsvereine, die zum Stichtag keine jugendlichen Mitglieder an den LSV gemeldet haben, gelten als Vereine ohne jugendliche Mitglieder. Vereine ohne jugendliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(IX) Jeder Verbandsverein ist berechtigt, zwei Vertreter seiner jugendlichen Mitglieder als Delegierte gemäß § 3 II zum Landesjugendseglertreffen zu entsenden.
(X) Stimmrechtsübertragungen sind nur ungeteilt zulässig. Sie bedürfen einer schriftlichen Vollmacht des stimmübertragenden Vereins.
(XI) Das Landesjugendseglertreffen ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig. Beschlüsse sowie Wahlergebnisse werden in einem Protokoll zusammengefasst.
(XII) Beschlüsse zur Änderung oder Neufassung der Jugendordnung des SVSH sowie Beschlüsse zur Auflösung der Seglerjugend Schleswig-Holstein erfordern eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen und werden wirksam, wenn der Vorstand des SVSH und der Verbandstag des SVSH ihr zustimmen. Für sonstige Beschlüsse genügt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erforderlich. Erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit, so entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht anwesend.
§4 Landesjugendseglerausschuss Schleswig-Holstein
(I) Der Landesjugendseglerausschuss Schleswig-Holstein ist zuständig für alle Angelegenheiten des Jugendsegelns, sofern nach der Satzung des SVSH und der Jugendordnung nicht ein anderes Organ zuständig ist. Er unterbreitet seine Empfehlungen hierzu und die Empfehlungen und Beschlüsse des Landesjugendseglertreffens dem SVSH zur Entscheidung über die Durchführung. Insbesondere ist er verantwortlich für
- die Förderung des Segelsports in den DSV-Jugendbootklassen und in den Kutterklassen
- die Förderung der Segelausbildung, des Breitensports und Fahrtensegelns
- die Förderung von Kooperationen zwischen Schulen und Segelvereinen
- die Förderung internationaler Jugendarbeit und Jugendbegegnungen im Segelsport
- die Koordination der Landesjüngsten- und -jugendmeisterschaft
(II) Er setzt sich zusammen aus den Landesjugendobleuten, einem weiteren SVSH-Vorstandsmitglied (so möglich dem für den Leistungssport zuständigen) und bis zu sechs weiteren Mitgliedern.
(III) Der Jugendausschuss kann Ressortposten schaffen oder auflösen. Dies gilt nicht für die Posten der Landesjugendobleute und des SVSH-Vorstandsmitglieds.
(IV) Die Mitglieder des Landesjugendseglerausschusses werden vom Landesjugendseglertreffen gewählt.
(V) Die Wahlperiode für die Ausschussmitglieder beträgt zwei Jahre. Dies gilt nicht für die Landesjugendobleute und das SVSH-Vorstandsmitglied, deren Wahlperioden in der Satzung des SVSH geregelt werden.
(VI) Scheidet ein Jugendausschussmitglied während seiner Amtszeit aus seinem Posten aus oder wird ein Ressortposten neu geschaffen, so kann der Landesjugendseglerausschuss diesen bis zum nächsten Landesjugendseglertreffen kommissarisch besetzen. Diese Regelung gilt nicht für die Landesjugendobleute und das weitere SVSH-Vorstandsmitglied, die vom SVSH-Verbandstag gewählt werden.
(VII) Die Landesjugendobleute sind Vorsitzende des Landesjugendseglerausschusses. Sie sind verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, sooft dies erforderlich ist oder wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder dies beantragen. Zeitpunkt und Ort der Sitzung werden von den Landesjugendobleuten bestimmt. Die Einberufung der Sitzung und die Bekanntmachung einer etwaigen Tagesordnung können formlos, auch per Telefon oder E-Mail, erfolgen. Die Sitzung leiten die Landesjugendobleute oder in Vertretung das andere SVSH-Vorstandsmitglied im Jugendausschuss. Beschlüsse werden in einem Protokoll zusammengefasst.
(VIII) Der Landesjugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
§5 Landesjugendobleute
(I) Als Mitglied des Vorstandes des SVSH führen sie die Geschäfte der Seglerjugend Schleswig-Holstein. Sie vertreten gemäß Satzung des SVSH die Seglerjugend Schleswig-Holstein gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied des SVSH, das Mitglied des Landesjugendseglerausschusses ist. Im Übrigen haben sie die ihnen durch diese Jugendordnung zugewiesenen Aufgaben.
(II) Die Landesjugendobleute werden auf Vorschlag des Landesjugendseglertreffens vom Verbandstag des SVSH für vier Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist nur zweimal hintereinander möglich. Ihre Wahltermine richten sich nach §16 (3) der Satzung des SVSH.
§6 Geschäftsordnung
Der Landesjugendseglerausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.