Vorstand
Vorstand
Stellvertretender Vorsitzender (Leistungssport)
SVSH – Leistungssport
Landesjugendobmann
Trainingslager, Lehrwesen, Fahrtensegeln, Opti
Mobil: 0151 / 15650754
Landesjugendobmann
Landesjugendmeisterschaften (LJM), Fördermaßnahmen, Preisverleihungen, SailSVSH
Ehrenvorsitzender
Ehrenvorsitzender
§15
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich für den Leistungssport zuständig ist
- dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich für den Bereich Breitensport zuständig ist
- dem dritten stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister
- den Landesjugendobleuten
- dem Vorstandsmitglied für Umweltfragen
- dem Vorstandsmitglied für Wind- und Kitesurfen
- dem Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit
§16
Bildung des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder werden vom Verbandstag gewählt; die Landesjugendobleute auf Vorschlag der Seglerjugend Schleswig-Holstein. Sie müssen Mitglied eines Verbandsvereins sein. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung, sofern wenigstens 10 % der erschienenen Stimmberechtigten dies verlangen.
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit bei mehreren Kandidaten findet eine Stichwahl statt, auf Grund der derjenige gewählt ist, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt diese wiederum eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl im gleichen Amt ist hintereinander nur zweimal zulässig.
Zur Wahl stehen im ersten Jahr der Vorsitzende, das Vorstandsmitglied für Umwelt, der dritte stellvertretende Vorsitzende und das Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit; im dritten Jahr der erste stellvertretende Vorsitzende, das Vorstandsmitglied für Wind- und Kitesurfen, der zweite stellvertretende Vorsitzende und die Landesjugendobleute.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand – sollte dies als erforderlich angesehen werden – mit Zustimmung des Beirates bis zum nächsten Verbandstag einen kommissarischen Vertreter bestellen; scheidet ein Landesjugendobmann aus, so ist die Zustimmung des Landesjugendseglerausschusses an Stelle der Zustimmung des Beirates erforderlich.